II/2.1 f.). Diese Handlungen verstiessen offensichtlich gegen elementare verwaltungsrechtliche Vorschriften, wobei den Sozialbehörden die Unrechtmässigkeit ihres Verhaltens bewusst sein musste. Entsprechend haben die Sozialbehörden das vorinstanzliche Verfahren nicht nur veranlasst, sondern dieses geradezu in Kauf genommen.