Anschliessend haben die Sozialbehörden die materielle Unterstützung der Beschwerdeführenden mit derselben – unrechtmässigen – Begründung eingestellt (siehe vorne Erw. II/2.3). Ausserdem erfolgte die Einstellung der materiellen Unterstützung per 1. Januar 2024 entgegen den klaren Vorschriften der SKOS-Richtlinien und der bundesgerichtlichen Praxis sowie entgegen den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen formlos und wurde erst im Nachhinein rückwirkend in Form einer Verfügung angeordnet (siehe vorne Erw. II/2.1 f.).