Indessen muss im vorliegenden Fall dem Verhalten der Sozialhilfebehörden eine vorrangige Bedeutung zugemessen werden. Diese haben zunächst angeordnet, dass sich die Beschwerdeführenden ihre Säule 3a auszahlen lassen müssen und das Geld für den laufenden Lebensunterhalt zu verwenden haben, obwohl dies zu diesem Zeitpunkt gemäss den SKOS- Richtlinien und dem Handbuch Soziales klarerweise unzulässig war. Anschliessend haben die Sozialbehörden die materielle Unterstützung der Beschwerdeführenden mit derselben – unrechtmässigen – Begründung eingestellt (siehe vorne Erw.