Der behauptete Rechtsmissbrauch bildet keine Anspruchsgrundlage für den Bezug materieller Hilfe trotz fehlender Bedürftigkeit. Es stellt sich höchstens die Frage, ob das Vorgehen der Sozialbehörden allenfalls einen Schadenersatz- und/oder Genugtuungsanspruch gestützt auf das Haftungsgesetz vom 24. März 2009 (HG; SAR 150.200) begründete.