3.2. Die Beschwerdeführenden sind aufgrund der bezogenen Mittel aus der Säule 3a mittlerweile nicht mehr bedürftig. Dementsprechend besteht kein Anspruch mehr auf materielle Hilfe (§ 5 Abs. 1 SPG; vgl. vorne Erw. II/2). Der Umstand, dass sich die Beschwerdeführenden angeblich (trotz Vertretung durch einen Rechtsanwalt) aufgrund des Vorgehens der Sozialbehörden dazu genötigt sahen, sich die Säule 3a auszahlen zu lassen, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Der behauptete Rechtsmissbrauch bildet keine Anspruchsgrundlage für den Bezug materieller Hilfe trotz fehlender Bedürftigkeit.