3. 3.1. Obwohl die Säule 3a mittlerweile ausbezahlt wurde, machen die Beschwerdeführenden geltend, sie hätten weiterhin Anspruch auf materielle Unterstützung. Dies begründen sie damit, dass der Beschwerdeführer 1 durch rechtswidriges Verhalten der Sozialbehörden zur Auszahlung der Säule 3a gezwungen worden sei. Deshalb dürften sich die Sozialbehörden nicht auf die aus der Auszahlung resultierende fehlende Bedürftigkeit berufen, ohne -9- sich des rechtsmissbräuchlichen Handelns schuldig zu machen (Beschwerde, S. 12).