2.5. Zusammenfassend war die formlose Einstellung der materiellen Unterstützung ab dem 1. Januar 2024 bis und mit 27. Februar 2024 unzulässig. Der Einstellungsentscheid vom 2. Februar erfolgte auch insofern zu Unrecht, als der Beschwerdeführer 1 nicht angewiesen werden durfte, seine Säule 3a vor dem AHV-Vorbezugsalter zu beziehen. Tatsächlich liess sich der Beschwerdeführer 1 per 28. Februar 2024 die Säule 3a auszahlen. Demzufolge sind die Beschwerdeführenden ab diesem Zeitpunkt nicht mehr bedürftig und haben seitdem grundsätzlich keinen Anspruch mehr auf Sozialhilfe (siehe vorne Erw. II/2.4).