der Bezug der Säule 3a hätte verlangt werden dürfen. Somit erfolgte die Anordnung zum Bezug der Säule 3a zu Unrecht. Dasselbe gilt für die Einstellung der materiellen Unterstützung, die mit der Möglichkeit, die Säule 3a zu beziehen, begründet wurde. 2.4. Die Beschwerdeführenden verfügten ab dem 28. Februar 2024 über Fr. 68'609.38 aus der Säule 3a (Vorakten, act. 134). Entsprechend waren sie spätestens ab dem 28. Februar 2024 nicht mehr bedürftig und haben seit dann keinen Anspruch mehr auf materielle Unterstützung (siehe vorne Erw. II/2.1).