Für die Sozialhilfe im Kanton Aargau sind die SKOS-Richtlinien in der ab 1. Januar 2023 geltenden Fassung verbindlich (§ 2a SPV). Gemäss den SKOS-Richtlinien und dem Handbuch Soziales sind Freizügigkeitsguthaben der 2. Säule und der Säule 3a grundsätzlich zusammen mit dem AHV- Vorbezug oder dem Bezug einer ganzen IV-Rente herauszulösen (SKOS- Richtlinien, Kap. D.3.3 Abs. 3; Handbuch Soziales, Kap. 9.4). Der Beschwerdeführer 1 war im Zeitpunkt der Einstellungsverfügung 61 Jahre alt. Damit war er noch zwei Jahre vom AHV-Vorbezugsalter entfernt. Es sind im vorliegenden Fall keine besonderen Umstände ersichtlich, weshalb vom Beschwerdeführer 1 ausnahmsweise schon vor dem AHV-Vorbezugsalter