2.3. Für den Zeitraum zwischen dem Einstellungsentscheid vom 2. Februar 2024 und der Auszahlung der Säule 3a am 28. Februar 2024 ist zu prüfen, ob die Einstellung der materiellen Unterstützung mit der Begründung erfolgen durfte, dass die Beschwerdeführenden über eine Säule 3a verfügten, -8- welche umgehend bezogen und für den laufenden Lebensunterhalt verwendet werden konnte.