Aus diesem Grund ist die materielle Unterstützung ab dem Zeitpunkt der Einstellung am 1. Januar 2024 bis zum Erlass der formgültigen Einstellungsverfügung am 2. Februar 2024 geschuldet bzw. die erstinstanzliche Verfügung jedenfalls insoweit zu korrigieren. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz geht es hier nicht um eine (rechtlich nicht vorgesehene) rückwirkende Gewährung der materiellen Unterstützung, sondern um die Auszahlung ausstehender Sozialhilfe.