2.2. Die Sozialbehörden haben die materielle Unterstützung der Beschwerdeführenden per 1. Januar 2024 formlos eingestellt. In Form einer anfechtbaren Verfügung hat der Sozialausschuss die Einstellung erst am 2. Februar 2024 rückwirkend angeordnet. Entsprechend den obigen Erwägungen (vgl. vorne Erw. 2.1) ist eine derartige rückwirkende Einstellung der materiellen Unterstützung unzulässig. Aus diesem Grund ist die materielle Unterstützung ab dem Zeitpunkt der Einstellung am 1. Januar 2024 bis zum Erlass der formgültigen Einstellungsverfügung am 2. Februar 2024 geschuldet bzw. die erstinstanzliche Verfügung jedenfalls insoweit zu korrigieren.