vgl. SKOS-Richt- linien, Erläuterungen lit. b zu Kap. F.3). Insbesondere ist es unzulässig, die materielle Unterstützung formlos und mit sofortiger Wirkung mehrere Monate vor einem rückwirkenden Entscheid im formellen Sinn einzustellen (vgl. BGE 149 V 250, Erw. 7.3).