Folglich muss eine solche Massnahme in einem Entscheid im formellen Sinn ausgesprochen werden, der über den ordentlichen Rechtsmittelweg angefochten werden kann (vgl. Art. 29a BV). Wenn der Entscheid sofort vollstreckbar sein soll, muss er ohne Verzögerung erlassen werden und kann vorsehen, dass einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen wird. Jedoch ist es nicht zulässig, dass eine Behörde die materielle Unterstützung ausschliesslich formlos einstellt (BGE 149 V 250, Erw. 7.2.2 mit Hinweisen; GUIDO WIZENT, Sozialhilferecht, 2. Aufl. 2023, Rz. 1097; vgl. SKOS-Richt- linien, Erläuterungen lit.