Die Einstellung der materiellen Hilfe hat einschneidenden Charakter, weil sie den begünstigten Personen die Mittel zur Deckung ihres Lebensbedarfs entzieht und auf diese Weise ihr Grundrecht auf eine minimale Existenz i.S.v. Art. 12 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) gefährdet. Folglich muss eine solche Massnahme in einem Entscheid im formellen Sinn ausgesprochen werden, der über den ordentlichen Rechtsmittelweg angefochten werden kann (vgl. Art.