Sozialhilfe wird nur ausgerichtet, wenn die Voraussetzung der Bedürftigkeit vorliegt. Bedürftig ist, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, mithin wenn eine konkrete und aktuelle Notlage vorliegt (Handbuch Soziales des Kantons Aargau [Handbuch Soziales], Kap. 2.3 mit Hinweisen). Die Sozialhilfe wird mangels Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen eingestellt, wenn die betroffene Person nicht mehr bedürftig ist (Handbuch Soziales, Kap. 2.6 mit Hinweisen).