2. 2.1. Anspruch auf Sozialhilfe besteht, sofern die eigenen Mittel nicht genügen und andere Hilfeleistungen nicht rechtzeitig erhältlich sind oder nicht ausreichen (§ 5 Abs. 1 SPG; vgl. auch Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien], Kap. B.2 Abs. 1). Eigene Mittel sind namentlich Einkünfte und Zuwendungen aller Art sowie Vermögen (§ 11 Abs. 1 SPG). Der Vermögensfreibetrag pro Person beträgt Fr. 1'500.00, maximal aber Fr. 4'500.00 pro Unterstützungseinheit (§ 11 Abs. 4 SPV). -7-