Weil der Beschwerdeführer 1 nicht zur Auszahlung der Säule 3a hätte angewiesen werden dürfen, seien die Beschwerdeführenden weiterhin als bedürftig zu betrachten. Im Übrigen bestehe kein Sachzusammenhang zwischen der finanziellen Bedrängnis der Beschwerdeführenden und der vom Rechtsvertreter benötigten Bearbeitungszeit für die Beschwerde. Schliesslich hätte die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht ablehnen dürfen.