1.2. Die Beschwerdeführenden bringen im Wesentlichen vor, dass der Beschwerdeführer 1 durch das rechtswidrige Verhalten der Sozialbehörden gezwungen gewesen sei, sich seine Säule 3a auszahlen zu lassen. Die Beschwerdeführenden hätten sich wegen der ab dem 1. Januar 2024 eingestellten materiellen Unterstützung in grosser finanzieller Bedrängnis befunden. Weil der Beschwerdeführer 1 nicht zur Auszahlung der Säule 3a hätte angewiesen werden dürfen, seien die Beschwerdeführenden weiterhin als bedürftig zu betrachten.