Zusammenfassend sei die Einstellung der materiellen Unterstützung deshalb zu Recht ergangen. Jedoch sei das Vorgehen der Sozialen Dienste insoweit nicht zulässig gewesen, als die Einstellung der materiellen Unterstützung vorgängig formlos erfolgt und anschliessend rückwirkend verfügt worden sei. Nichtsdestotrotz sei eine rückwirkende Ausrichtung von materieller Hilfe aufgrund des Bedarfsdeckungsprinzips nicht möglich. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei sodann wegen fehlender Prozessarmut abzuweisen.