Soweit geltend gemacht werde, der Beschwerdeführer 1 wäre zur Auszahlung gezwungen worden, könne dem nicht gefolgt werden, zumal die Beschwerdeführenden anwaltlich vertreten gewesen seien. Hätten sich die Beschwerdeführenden infolge der Einstellung der materiellen Hilfe in einer Notlage befunden, hätte eine Rechtsverweigerungsbeschwerde mit Antrag auf vorsorgliche Massnahmen erhoben werden können. Dies hätten sie unterlassen und überdies für zwei der Eingaben je zwanzig Tage gebraucht. Zusammenfassend sei die Einstellung der materiellen Unterstützung deshalb zu Recht ergangen.