II. 1. 1.1. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer 1 sich sein Vorsorgeguthaben aus der Säule 3a nach Erlass des erstinstanzlichen Entscheids freiwillig auszahlen liess und daher über eigene Mittel verfüge. Deshalb würden die Beschwerdeführenden nicht mehr als bedürftig gelten. Soweit geltend gemacht werde, der Beschwerdeführer 1 wäre zur Auszahlung gezwungen worden, könne dem nicht gefolgt werden, zumal die Beschwerdeführenden anwaltlich vertreten gewesen seien.