SAR 851.211]). Die Entscheide des DGS können an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 58 Abs. 2 SPG). Dieses ist somit zur Beurteilung vorliegender Beschwerde zuständig. 2. Nach § 42 lit. a VRPG ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat. Die Vorinstanz hat die Verwaltungsbeschwerde der Beschwerdeführenden gegen den Einstellungsentscheid des Sozialausschusses vom 15. August 2024 vollumfänglich abgewiesen. Dadurch sind sie beschwert und zur Beschwerdeführung legitimiert.