5. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau sei den Beschwerdeführern die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. 2. Die Sozialkommission Q._____ verzichtete am 8. Oktober 2024 auf eine Beschwerdeantwort. 3. Die Beschwerdestelle SPG verzichtete mit Eingabe vom 15. Oktober 2024 auf eine Beschwerdeantwort und beantragte, die Beschwerde unter Kos- -5- ten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführenden abzuweisen.