Eventualiter: In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Departements Gesundheit und Soziales vom 15. August 2024 ("Verfügung") sei den Beschwerdeführern für das Verfahren beim Departement Gesundheit und Soziales die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 3. Den Beschwerdeführern sei für das Verfahren beim Departement Gesundheit und Soziales eine Parteientschädigung zuzusprechen.