3. Es sei den Beschwerdeführern die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, und es sei ihnen in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. 2. 2.1. Mit Verfügung vom 1. März 2024 stellte die Beschwerdestelle SPG die aufschiebende Wirkung der Verwaltungsbeschwerde wieder her. 2.2. Nachdem das Ehepaar AB._____ der Beschwerdestelle SPG mit Schreiben vom 6. März 2024 (Postaufgabe: 12.03.2024) mitgeteilt hatte, dass sich A._____ mittlerweile seine Säule 3a auszahlen liess, entzog diese mit Verfügung vom 14. März 2024 der Verwaltungsbeschwerde wieder die aufschiebende Wirkung.