Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2024.328 / WA / jb (BE.2024.027) Art. 35 Urteil vom 31. März 2025 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichter Dommann Gerichtsschreiberin Wittich Rechtspraktikant Wang Beschwerde- A._____, führer 1 Beschwerde- B._____, führerin 2 beide vertreten durch lic. iur. Philip Schneiter, Rechtsanwalt, Zentralstrasse 120, Postfach, 5430 Wettingen gegen Sozialkommission Q._____, Departement Gesundheit und Soziales, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG, Obere Vorstadt 3, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Sozialhilfe Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales vom 15. August 2024 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. Das Ehepaar A._____, geb. tt.mm.jjjj, und B._____, geb. tt.mm.jjjj, bezog ab dem 1. Oktober 2013 mit gewissen Unterbrüchen materielle Hilfe der Gemeinde Q._____. 2. 2.1. Die Sozialen Dienste der Gemeinde Q._____ (nachfolgend: Soziale Dienste) wiesen das Ehepaar AB._____ mit Schreiben vom 5. Dezember 2023 darauf hin, es werde erwogen, A._____ anzuweisen, sich die "D" (nachfolgend: Säule 3a) bei der C._____ AG (nachfolgend: C._____) im Wert von Fr. 66'607.26 umgehend auszahlen zu lassen und den Betrag für den Lebensbedarf der Familie zu verwenden. Dem Ehepaar AB._____ wurde diesbezüglich das rechtliche Gehör gewährt. 2.2. Mit gemeinsamen Schreiben vom 21. Dezember 2023 forderten der Präsi- dent der Sozialkommission der Gemeinde Q._____ (nachfolgend: Sozial- kommission) und die Leiterin Soziale Dienste das Ehepaar AB._____ auf, die Säule 3a aufzulösen und den entsprechenden Betrag für den laufenden Lebensunterhalt einzusetzen. Zudem wurde dem Ehepaar AB._____ mitgeteilt, dass die Einstellung der Sozialhilfe infolge fehlender Bedürftigkeit beabsichtigt werde. Ab dem 1. Januar 2024 wurde dem Ehepaar AB._____ keine materielle Hilfe mehr ausbezahlt. 2.3. Mit Schreiben vom 17. Januar 2024 ersuchte das Ehepaar AB._____ die Sozialbehörden darum, von der Einstellung der materiellen Hilfe abzusehen oder andernfalls diesbezüglich eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. 3. Mit Entscheid vom 2. Februar 2024 verfügte der Sozialausschuss der Ge- meinde Q._____ (nachfolgend: Sozialausschuss): 1. Die materielle Hilfe für A._____ und B._____ wird infolge fehlender Bedürftigkeit rückwirkend per 31.12.2023 eingestellt. 2.-3. […] -3- Ausserdem wurde in den Erwägungen und in der Rechtsmittelbelehrung ausgeführt, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen werde (im Dispositiv des Entscheids fehlt eine entsprechende Anordnung). 4. Mit Schreiben vom 12. Februar 2024 kündigte A._____ seine Säule 3a und wies C._____ an, ihm das Guthaben baldmöglichst auszuzahlen (Vorakten, act. 133). Die Gutschrift erfolgte per 28. Februar 2024. B. 1. Mit Beschwerde beim Departement Gesundheit und Soziales (DGS), Kan- tonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG, vom 22. Februar 2024 stellte das Ehepaar AB._____ folgende Anträge: 1. In Gutheissung der Beschwerde sei der Entscheid des Sozialausschus- ses der Gemeinde Q._____ vom 2. Februar 2024 aufzuheben. Gleich- zeitig sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht gehalten ist, Vermögen der Säule 3a vor dem Vorbezug der AHV-Altersrente aus der Säule 3a herauszulösen. 2. Der Beschwerde sei unverzüglich die aufschiebende Wirkung zuzuer- kennen. Gleichzeitig sei die Gemeinde Q._____ anzuweisen, den Be- schwerdeführern unverzüglich materielle Hilfe für die Zeit ab dem 1. Ja- nuar 2024 auszurichten. 3. Es sei den Beschwerdeführern die unentgeltliche Rechtspflege zu be- willigen, und es sei ihnen in der Person des Unterzeichneten ein unent- geltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. 2. 2.1. Mit Verfügung vom 1. März 2024 stellte die Beschwerdestelle SPG die auf- schiebende Wirkung der Verwaltungsbeschwerde wieder her. 2.2. Nachdem das Ehepaar AB._____ der Beschwerdestelle SPG mit Schreiben vom 6. März 2024 (Postaufgabe: 12.03.2024) mitgeteilt hatte, dass sich A._____ mittlerweile seine Säule 3a auszahlen liess, entzog diese mit Verfügung vom 14. März 2024 der Verwaltungsbeschwerde wieder die aufschiebende Wirkung. 3. Am 15. August 2024 entschied die Beschwerdestelle SPG: Verfügung 1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen. -4- Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 800.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 132.00, gesamthaft Fr. 932.00, werden den Beschwerdeführern solidarisch auf- erlegt. C. 1. Dagegen erhoben A._____ und B._____ mit Eingabe vom 18. September 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und stellten folgende Rechtsbegehren: 1. In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Departements Gesundheit und Soziales vom 15. August 2024 ("Entscheid") sei die Gemeinde Q._____ anzuweisen, den Beschwerdeführern materielle Hilfe auszurichten. 2. In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids des Departements Gesundheit und Soziales vom 15. August 2024 ("Entscheid") seien die Kosten des Verfahrens dem Departement Gesundheit und Soziales der Gemeinde Q._____ aufzuerlegen. Eventualiter: In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Departements Gesundheit und Soziales vom 15. August 2024 ("Verfügung") sei den Beschwerdeführern für das Verfahren beim Departement Gesundheit und Soziales die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 3. Den Beschwerdeführern sei für das Verfahren beim Departement Ge- sundheit und Soziales eine Parteientschädigung zuzusprechen. Eventualiter: In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids des Departements Gesundheit und Soziales vom 15. August 2024 ("Verfügung") sei den Beschwerdeführern für das Verfahren beim Departement Gesundheit und Soziales die unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Ge- meinde Q._____ und/oder des Departements Gesundheit und Sozia- les. 5. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau sei den Beschwerdeführern die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsver- treter zu bestellen. 2. Die Sozialkommission Q._____ verzichtete am 8. Oktober 2024 auf eine Beschwerdeantwort. 3. Die Beschwerdestelle SPG verzichtete mit Eingabe vom 15. Oktober 2024 auf eine Beschwerdeantwort und beantragte, die Beschwerde unter Kos- -5- ten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführenden abzu- weisen. 4. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 31. März 2025 beraten und ent- schieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist die Ver- waltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspfle- gegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Gemäss § 58 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention vom 6. März 2001 (So- zialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG; SAR 851.200) können Verfügungen und Entscheide der Sozialbehörden mit Beschwerde beim DGS angefoch- ten werden (§ 39a der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung vom 28. Au- gust 2002 [SPV; SAR 851.211]). Die Entscheide des DGS können an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 58 Abs. 2 SPG). Dieses ist somit zur Beurteilung vorliegender Beschwerde zuständig. 2. Nach § 42 lit. a VRPG ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefoch- tene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhe- bung oder Änderung hat. Die Vorinstanz hat die Verwaltungsbeschwerde der Beschwerdeführenden gegen den Einstellungsentscheid des Sozial- ausschusses vom 15. August 2024 vollumfänglich abgewiesen. Dadurch sind sie beschwert und zur Beschwerdeführung legitimiert. 3. Die weiteren Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist einzutreten. 4. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvoll- ständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 58 Abs. 4 SPG i.V.m. § 55 Abs. 1 VRPG). Hingegen ist die Kon- trolle der Angemessenheit eines Entscheids grundsätzlich ausgeschlossen (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG). -6- II. 1. 1.1. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer 1 sich sein Vorsorgeguthaben aus der Säule 3a nach Erlass des erstinstanzlichen Entscheids freiwillig auszahlen liess und daher über eigene Mittel verfüge. Deshalb würden die Beschwerdeführenden nicht mehr als bedürftig gelten. Soweit geltend gemacht werde, der Beschwerdeführer 1 wäre zur Auszah- lung gezwungen worden, könne dem nicht gefolgt werden, zumal die Be- schwerdeführenden anwaltlich vertreten gewesen seien. Hätten sich die Beschwerdeführenden infolge der Einstellung der materiellen Hilfe in einer Notlage befunden, hätte eine Rechtsverweigerungsbeschwerde mit Antrag auf vorsorgliche Massnahmen erhoben werden können. Dies hätten sie un- terlassen und überdies für zwei der Eingaben je zwanzig Tage gebraucht. Zusammenfassend sei die Einstellung der materiellen Unterstützung des- halb zu Recht ergangen. Jedoch sei das Vorgehen der Sozialen Dienste insoweit nicht zulässig gewesen, als die Einstellung der materiellen Unter- stützung vorgängig formlos erfolgt und anschliessend rückwirkend verfügt worden sei. Nichtsdestotrotz sei eine rückwirkende Ausrichtung von mate- rieller Hilfe aufgrund des Bedarfsdeckungsprinzips nicht möglich. Das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege sei sodann wegen fehlender Prozess- armut abzuweisen. 1.2. Die Beschwerdeführenden bringen im Wesentlichen vor, dass der Be- schwerdeführer 1 durch das rechtswidrige Verhalten der Sozialbehörden gezwungen gewesen sei, sich seine Säule 3a auszahlen zu lassen. Die Beschwerdeführenden hätten sich wegen der ab dem 1. Januar 2024 ein- gestellten materiellen Unterstützung in grosser finanzieller Bedrängnis be- funden. Weil der Beschwerdeführer 1 nicht zur Auszahlung der Säule 3a hätte angewiesen werden dürfen, seien die Beschwerdeführenden weiter- hin als bedürftig zu betrachten. Im Übrigen bestehe kein Sachzusammen- hang zwischen der finanziellen Bedrängnis der Beschwerdeführenden und der vom Rechtsvertreter benötigten Bearbeitungszeit für die Beschwerde. Schliesslich hätte die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege nicht ablehnen dürfen. 2. 2.1. Anspruch auf Sozialhilfe besteht, sofern die eigenen Mittel nicht genügen und andere Hilfeleistungen nicht rechtzeitig erhältlich sind oder nicht aus- reichen (§ 5 Abs. 1 SPG; vgl. auch Richtlinien der Schweizerischen Konfe- renz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien], Kap. B.2 Abs. 1). Eigene Mittel sind namentlich Einkünfte und Zuwendungen aller Art sowie Vermögen (§ 11 Abs. 1 SPG). Der Vermögensfreibetrag pro Person beträgt Fr. 1'500.00, maximal aber Fr. 4'500.00 pro Unterstützungseinheit (§ 11 Abs. 4 SPV). -7- Sozialhilfe wird nur ausgerichtet, wenn die Voraussetzung der Bedürftigkeit vorliegt. Bedürftig ist, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, mithin wenn eine konkrete und aktuelle Notlage vorliegt (Handbuch Soziales des Kantons Aargau [Handbuch Soziales], Kap. 2.3 mit Hinweisen). Die Sozialhilfe wird mangels Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen eingestellt, wenn die betroffene Person nicht mehr bedürftig ist (Handbuch Soziales, Kap. 2.6 mit Hinweisen). Die Einstellung der materiellen Hilfe hat einschneidenden Charakter, weil sie den begünstigten Personen die Mittel zur Deckung ihres Lebensbedarfs entzieht und auf diese Weise ihr Grundrecht auf eine minimale Existenz i.S.v. Art. 12 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) gefährdet. Folglich muss eine sol- che Massnahme in einem Entscheid im formellen Sinn ausgesprochen wer- den, der über den ordentlichen Rechtsmittelweg angefochten werden kann (vgl. Art. 29a BV). Wenn der Entscheid sofort vollstreckbar sein soll, muss er ohne Verzögerung erlassen werden und kann vorsehen, dass einer all- fälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen wird. Jedoch ist es nicht zulässig, dass eine Behörde die materielle Unterstützung aus- schliesslich formlos einstellt (BGE 149 V 250, Erw. 7.2.2 mit Hinweisen; GUIDO WIZENT, Sozialhilferecht, 2. Aufl. 2023, Rz. 1097; vgl. SKOS-Richt- linien, Erläuterungen lit. b zu Kap. F.3). Insbesondere ist es unzulässig, die materielle Unterstützung formlos und mit sofortiger Wirkung mehrere Mo- nate vor einem rückwirkenden Entscheid im formellen Sinn einzustellen (vgl. BGE 149 V 250, Erw. 7.3). 2.2. Die Sozialbehörden haben die materielle Unterstützung der Beschwerde- führenden per 1. Januar 2024 formlos eingestellt. In Form einer anfechtba- ren Verfügung hat der Sozialausschuss die Einstellung erst am 2. Februar 2024 rückwirkend angeordnet. Entsprechend den obigen Erwägungen (vgl. vorne Erw. 2.1) ist eine derartige rückwirkende Einstellung der materiellen Unterstützung unzulässig. Aus diesem Grund ist die materielle Unterstüt- zung ab dem Zeitpunkt der Einstellung am 1. Januar 2024 bis zum Erlass der formgültigen Einstellungsverfügung am 2. Februar 2024 geschuldet bzw. die erstinstanzliche Verfügung jedenfalls insoweit zu korrigieren. Ent- gegen der Auffassung der Vorinstanz geht es hier nicht um eine (rechtlich nicht vorgesehene) rückwirkende Gewährung der materiellen Unterstüt- zung, sondern um die Auszahlung ausstehender Sozialhilfe. 2.3. Für den Zeitraum zwischen dem Einstellungsentscheid vom 2. Februar 2024 und der Auszahlung der Säule 3a am 28. Februar 2024 ist zu prüfen, ob die Einstellung der materiellen Unterstützung mit der Begründung erfol- gen durfte, dass die Beschwerdeführenden über eine Säule 3a verfügten, -8- welche umgehend bezogen und für den laufenden Lebensunterhalt ver- wendet werden konnte. Für die Sozialhilfe im Kanton Aargau sind die SKOS-Richtlinien in der ab 1. Januar 2023 geltenden Fassung verbindlich (§ 2a SPV). Gemäss den SKOS-Richtlinien und dem Handbuch Soziales sind Freizügigkeitsgutha- ben der 2. Säule und der Säule 3a grundsätzlich zusammen mit dem AHV- Vorbezug oder dem Bezug einer ganzen IV-Rente herauszulösen (SKOS- Richtlinien, Kap. D.3.3 Abs. 3; Handbuch Soziales, Kap. 9.4). Der Be- schwerdeführer 1 war im Zeitpunkt der Einstellungsverfügung 61 Jahre alt. Damit war er noch zwei Jahre vom AHV-Vorbezugsalter entfernt. Es sind im vorliegenden Fall keine besonderen Umstände ersichtlich, weshalb vom Beschwerdeführer 1 ausnahmsweise schon vor dem AHV-Vorbezugsalter der Bezug der Säule 3a hätte verlangt werden dürfen. Somit erfolgte die Anordnung zum Bezug der Säule 3a zu Unrecht. Dasselbe gilt für die Einstellung der materiellen Unterstützung, die mit der Möglichkeit, die Säu- le 3a zu beziehen, begründet wurde. 2.4. Die Beschwerdeführenden verfügten ab dem 28. Februar 2024 über Fr. 68'609.38 aus der Säule 3a (Vorakten, act. 134). Entsprechend waren sie spätestens ab dem 28. Februar 2024 nicht mehr bedürftig und haben seit dann keinen Anspruch mehr auf materielle Unterstützung (siehe vorne Erw. II/2.1). 2.5. Zusammenfassend war die formlose Einstellung der materiellen Unterstüt- zung ab dem 1. Januar 2024 bis und mit 27. Februar 2024 unzulässig. Der Einstellungsentscheid vom 2. Februar erfolgte auch insofern zu Unrecht, als der Beschwerdeführer 1 nicht angewiesen werden durfte, seine Säule 3a vor dem AHV-Vorbezugsalter zu beziehen. Tatsächlich liess sich der Beschwerdeführer 1 per 28. Februar 2024 die Säule 3a auszahlen. Demzufolge sind die Beschwerdeführenden ab die- sem Zeitpunkt nicht mehr bedürftig und haben seitdem grundsätzlich kei- nen Anspruch mehr auf Sozialhilfe (siehe vorne Erw. II/2.4). 3. 3.1. Obwohl die Säule 3a mittlerweile ausbezahlt wurde, machen die Beschwer- deführenden geltend, sie hätten weiterhin Anspruch auf materielle Unter- stützung. Dies begründen sie damit, dass der Beschwerdeführer 1 durch rechtswidriges Verhalten der Sozialbehörden zur Auszahlung der Säule 3a gezwungen worden sei. Deshalb dürften sich die Sozialbehörden nicht auf die aus der Auszahlung resultierende fehlende Bedürftigkeit berufen, ohne -9- sich des rechtsmissbräuchlichen Handelns schuldig zu machen (Be- schwerde, S. 12). 3.2. Die Beschwerdeführenden sind aufgrund der bezogenen Mittel aus der Säule 3a mittlerweile nicht mehr bedürftig. Dementsprechend besteht kein Anspruch mehr auf materielle Hilfe (§ 5 Abs. 1 SPG; vgl. vorne Erw. II/2). Der Umstand, dass sich die Beschwerdeführenden angeblich (trotz Vertre- tung durch einen Rechtsanwalt) aufgrund des Vorgehens der Sozialbehör- den dazu genötigt sahen, sich die Säule 3a auszahlen zu lassen, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Der behauptete Rechtsmissbrauch bildet keine Anspruchsgrundlage für den Bezug materieller Hilfe trotz feh- lender Bedürftigkeit. Es stellt sich höchstens die Frage, ob das Vorgehen der Sozialbehörden allenfalls einen Schadenersatz- und/oder Genugtu- ungsanspruch gestützt auf das Haftungsgesetz vom 24. März 2009 (HG; SAR 150.200) begründete. Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche gestützt auf das Haftungsge- setz sind mit verwaltungsrechtlicher Klage und somit in einem separaten Verfahren geltend zu machen (wobei vor der Einreichung einer Klage ein Vergleich mit dem Gemeinwesen zu suchen bzw. die Kompetenzstelle für Haftungsrecht anzurufen ist; vgl. § 11 Abs. 1 HG i.V.m. § 1 der Haftungs- verordnung vom 13. Januar 2010 [HV; SAR 150.211]). Im Rahmen der vor- liegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde sind Schadenersatzansprüche deshalb nicht zu prüfen. 4. 4.1. Die Beschwerdeführenden beantragen in Bezug auf das vorinstanzliche Verfahren, das "Departement Gesundheit und Soziales der Gemeinde Q._____" habe die Verfahrenskosten zu übernehmen und eine Parteient- schädigung zu bezahlen. 4.2. 4.2.1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwie- gende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 VRPG). 4.2.2. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen obsiegen die Beschwerdefüh- renden nur in einem geringen Masse (vgl. vorne Erw. II/2 und 3). Entspre- chend müssten sie grundsätzlich den Hauptteil der vorinstanzlichen Ver- fahrenskosten tragen. - 10 - Indessen muss im vorliegenden Fall dem Verhalten der Sozialhilfebehör- den eine vorrangige Bedeutung zugemessen werden. Diese haben zu- nächst angeordnet, dass sich die Beschwerdeführenden ihre Säule 3a aus- zahlen lassen müssen und das Geld für den laufenden Lebensunterhalt zu verwenden haben, obwohl dies zu diesem Zeitpunkt gemäss den SKOS- Richtlinien und dem Handbuch Soziales klarerweise unzulässig war. An- schliessend haben die Sozialbehörden die materielle Unterstützung der Be- schwerdeführenden mit derselben – unrechtmässigen – Begründung ein- gestellt (siehe vorne Erw. II/2.3). Ausserdem erfolgte die Einstellung der materiellen Unterstützung per 1. Januar 2024 entgegen den klaren Vor- schriften der SKOS-Richtlinien und der bundesgerichtlichen Praxis sowie entgegen den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen formlos und wurde erst im Nachhinein rückwirkend in Form einer Verfügung ange- ordnet (siehe vorne Erw. II/2.1 f.). Diese Handlungen verstiessen offen- sichtlich gegen elementare verwaltungsrechtliche Vorschriften, wobei den Sozialbehörden die Unrechtmässigkeit ihres Verhaltens bewusst sein musste. Entsprechend haben die Sozialbehörden das vorinstanzliche Ver- fahren nicht nur veranlasst, sondern dieses geradezu in Kauf genommen. Vor diesem Hintergrund erscheint es unbillig und stossend, die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens zur Hauptsache den Beschwerdeführenden aufzuerlegen. Vielmehr ist es angezeigt, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens ausnahmsweise sämtliche vorinstanzlichen Verfahrenskosten der Sozialkommission aufzuerlegen. Der Vollständigkeit halber rechtfertigt sich der Hinweis, dass Art. 107 Abs. 1 lit. f der Schweizerischen Zivil- prozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) explizit die Möglichkeit einer Kostenverteilung nach Billigkeits- gründen vorsieht. 4.3. 4.3.1. Die Parteikosten werden im Beschwerdeverfahren in der Regel ebenfalls nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verteilt (§ 32 Abs. 2 VRPG). Eine Privilegierung der Behörden wie bei den Verfah- renskosten (vgl. § 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG) besteht bei den Parteikosten nicht. Entsprechend den vorstehenden Erwägungen sind die Parteikosten der Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren ebenfalls vollständig der Sozialkommission aufzuerlegen. Es ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass sich die rechtsunkundigen Beschwerdeführenden dazu veranlasst sa- hen, sich mit einer anwaltlichen Vertretung gegen das unrechtmässige Vor- gehen der Sozialbehörden zur Wehr zu setzen. - 11 - 4.3.2. Die Höhe der Parteientschädigung bestimmt sich nach dem Anwaltstarif. Gemäss § 8a Abs. 1 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150) bemisst sich die Entschädigung in vermögensrechtlichen Streitsachen nach dem gemäss § 4 AnwT berechneten Streitwert. Innerhalb der vorgesehenen Rahmenbe- träge richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts sowie nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles (§ 8a Abs. 2 AnwT). Die Entschädigung wird als Gesamtbetrag festgesetzt. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c AnwT). Sozialhilfesachen sind grundsätzlich vermögensrechtliche Angelegenhei- ten mit einem zu bestimmenden Streitwert (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2007, S. 191, Erw. 5.2). Vorliegend steht die Fortsetzung der materiellen Unterstützung infrage. Für die Streitwert- bestimmung sind die betreffenden Beträge grundsätzlich auf die Dauer ei- nes Jahres aufzurechnen (vgl. AGVE 2007, S. 193, Erw. 6.2). Im vorliegen- den Fall beträgt der Streitwert rund Fr. 33'000.00 (12 x Fr. 2'751.45). Bei einem Streitwert zwischen Fr. 20'000.00 und Fr. 50'000.00 beträgt im Be- schwerdeverfahren der Rahmen für die Parteientschädigung Fr. 1'500.00 bis Fr. 6'000.00. Der Streitwert liegt in etwa in der Mitte des anwendbaren Streitwertrah- mens. Die Bedeutung der Sache ist daher als mittel zu qualifizieren. Im vorliegenden Fall haben die Beschwerdeführenden an keiner behördlichen Verhandlung teilgenommen, jedoch mit der Stellungnahme vom 14. Mai 2024 eine zweite Rechtsschrift eingereicht (sowie zusätzlich die Eingaben vom 6. März 2024 und 4. April 2024). Zum mutmasslichen Aufwand gehört in der Regel die Teilnahme an einer Verhandlung oder die Einreichung ei- ner zweiten Rechtsschrift. Im vorliegenden Fall rechtfertigt es sich, den Auf- wand für die beiden Verfahrensschritte als relativ gleichwertig anzusehen. Somit kompensiert die zweite Rechtsschrift die fehlende Verhandlung (vgl. Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2023.417 vom 28. Mai 2024, Erw. II/5; WBE.2023.352 vom 17. Juli 2024, Erw. III/2.2; WNO.2023.3 vom 3. Februar 2025, Erw. III/2). Entsprechend kann vorliegend von einem durchschnittlichen Aufwand ausgegangen werden. Demgegenüber war die Schwierigkeit des Falls unterdurchschnittlich. In diesem Zusammenhang gilt es zu berücksichtigen, dass unabhängig von der Unzulässigkeit des Vorgehens der Sozialbehörden dem Rechtsvertreter bewusst sein musste, dass nach erfolgter Auszahlung der Säule 3a kein Anspruch auf weitere Sozialhilfe mehr bestand. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände erscheint eine Parteient- schädigung für die Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren auf Fr. 3'200.00 gerechtfertigt. - 12 - 5. Zusammenfassend ist die Beschwerde insoweit begründet und gutzuheis- sen, als die materielle Hilfe erst per 28. Februar 2024 eingestellt werden durfte und in Bezug auf das vorinstanzliche Verfahren die Verfahrenskos- ten neu zu verteilen sowie den Beschwerdeführenden Parteikosten zu er- setzen sind. In den übrigen Punkten ist die Beschwerde abzuweisen. III. 1. 1.1. 1.1.1. Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 33'000.00 (siehe vorne Erw. II/4.3.2) sowie unter zusätzlicher Berücksichtigung des Zeitaufwands und der Bedeutung der Sache werden die Verfahrenskosten vor Verwal- tungsgericht auf Fr. 2'700.00 festgelegt (vgl. § 7 Abs. 1 Abs. 1 i.V.m. § 20 Abs. 2 des Gebührendekrets vom 19. September 2023 [GebührD; SAR 662.10]). 1.1.2. Entsprechend den Erwägungen betreffend die vorinstanzliche Kostenver- legung (vgl. vorne Erw. II/4.2) erschiene es auch in Bezug auf das verwal- tungsgerichtliche Verfahren unbillig und stossend, wenn die Beschwerde- führenden Kosten für ein Verfahren übernehmen müssten, das die Sozial- behörden mit ihrem offensichtlich unrechtmässigen Verhalten in Kauf ge- nommen haben. Wird ausserdem berücksichtigt, dass die Vorinstanz das Vorgehen der Sozialbehörden nicht adäquat korrigiert hat, rechtfertigt es sich, der Sozialkommission die Hälfte der verwaltungsgerichtlichen Verfah- renskosten aufzuerlegen. Die übrigen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kantons. 1.2. 1.2.1. Entsprechend den vorstehenden Erwägungen sind die verwaltungsgericht- lichen Parteikosten ebenfalls zur Hälfte der Sozialkommission aufzuerle- gen. Die übrigen Parteikosten gehen zu Lasten der Vorinstanz. 1.2.2. In Abweichung zum vorinstanzlichen Verfahren haben die Beschwerdefüh- renden im verwaltungsgerichtlichen Verfahren an keiner behördlichen Ver- handlung teilgenommen und keine zweite Rechtsschrift eingereicht. Zudem war der Rechtsvertreter, der die Beschwerdeführenden bereits vor der Vor- instanz vertrat, mit der Materie gut vertraut. Daher ist der mutmassliche Aufwand als unterdurchschnittlich zu beurteilen. Für das Verfahren vor Ver- waltungsgericht sind die Parteikosten daher auf Fr. 2'500.00 festzulegen. - 13 - Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid der Beschwerdestelle SPG vom 15. August 2024 aufgehoben und wie folgt ersetzt: 1. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsbeschwerde wird Ziffer 1 des Ent- scheids der Sozialkommission Q._____ vom 2. Februar 2024 aufgehoben und wie folgt ersetzt: "Die materielle Hilfe für A._____ und B._____ wird infolge fehlender Bedürftigkeit per 28. Februar 2024 eingestellt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen." 2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 800.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 132.00, gesamthaft Fr. 932.00, werden der Sozialkommission Q._____ auferlegt. 3. Die Sozialkommission Q._____ wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden die vor der Beschwerdestelle SPG entstandenen Parteikosten von Fr. 3'200.00 zu ersetzen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Ge- richtsgebühr von Fr. 2'700.00, sind von der Sozialkommission zur Hälfte mit Fr. 1'350.00 zu bezahlen. Die restlichen Verfahrenskosten trägt der Kan- ton. 3. Die Sozialkommission Q._____ und die Beschwerdestelle SPG werden verpflichtet, den Beschwerdeführenden die vor Verwaltungsgericht ent- standenen Parteikosten in Höhe von Fr. 2'500.00 je zur Hälfte mit Fr. 1'250.00 zu ersetzen. Zustellung an: die Beschwerdeführenden (Vertretung) die Sozialkommission der Gemeinde Q._____ das DGS, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht - 14 - innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai, 6004 Luzern, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unter- zeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefoch- tene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichts- gesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 31. März 2025 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Michel Wittich