II. 1. Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen (§ 31 Abs. 2 VRPG). 2. Die Gerichtsgebühr wird unter Berücksichtigung der angefallenen Kosten und der Bedeutung der Sache auf Fr. 600.00 festgelegt (vgl. § 5 Abs. 1 i.V.m. § 20 Abs. 1 lit. b des Gebührendekrets vom 19. September 2023 [GebührD; SAR 662.110]). 3. Parteikosten sind nicht zu ersetzen (vgl. § 29 i.V.m. § 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Ziffer 1 der Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 5. September 2024 wird von Amtes wegen abgeändert und lautet neu wie folgt: -6-