3. Der im angefochtenen Entscheid festgesetzte Entzugsbeginn ist während des Beschwerdeverfahrens verstrichen. Aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde war der Führerausweisentzug während des Beschwerdeverfahrens nicht vollstreckbar (vgl. § 46 Abs. 1 und § 76 Abs. 1 VRPG). Daher hat das Verwaltungsgericht von Amtes wegen einen neuen Entzugsbeginn festzusetzen. Dieser ist mit Rücksicht auf die laufende Rechtsmittelfrist und den Rechtsstillstand (vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar, vgl. § 28 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO) auf den 15. Januar 2025 festzulegen.