Die Frist beginnt am Tag nach der Zustellung zu laufen (§ 28 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 142 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Eine nicht abgeholte eingeschriebene Postsendung gilt am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (§ 28 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Mit Verfügung vom 17. Oktober 2024 wurde dem Beschwerdeführer die letztmalige 10-tägige Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 600.00 gesetzt. Aufgrund der durch den Beschwerdeführer selbst -5-