2. Die instruierende Behörde kann in Beschwerdeverfahren unter Ansetzung einer angemessenen Frist einen die mutmasslichen Verfahrenskosten bis zur Hälfte deckenden, maximal Fr. 10'000.00 betragenden Kostenvorschuss erheben (§ 30 Abs. 1 VRPG). Bezahlt die Partei den Kostenvorschuss nicht innert Frist, setzt ihr die instruierende Behörde eine letzte Frist von 10 Tagen mit der Androhung, dass auf das Begehren nicht eingetreten wird (§ 30 Abs. 2 VRPG). Dabei handelt es sich um eine gesetzliche Frist, welche gemäss § 28 Abs. 3 VRPG nicht erstreckt werden kann. Die Frist beginnt am Tag nach der Zustellung zu laufen (§ 28 Abs. 1 VRPG i.V.m.