Das DVI, Strassenverkehrsamt, hat die Dauer des Führerausweisentzugs mit Verfügung vom 7. März 2024 festgelegt (Sachentscheid). Diese Verfügung wurde im nachfolgenden Rechtsmittelverfahren bestätigt (Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 7. August 2024). Mit der angefochtenen Verfügung vom 5. September 2024 bestimmte das Strassenverkehrsamt lediglich den Beginn des Führerausweisentzugs (bzw. des Restvollzugs; ein Teil wurde bereits zuvor vollzogen), was bloss der Umsetzung des bereits getroffenen Sachentscheids dient. Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich folglich um einen Vollstreckungsentscheid im Sinne der §§ 76 ff.