6. Da der Beschwerdeführer auch die Verfügung vom 17. Oktober 2024 nicht abgeholt hatte, wurde dieser mit Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 1. November 2024 erneut darauf aufmerksam gemacht, dass die Verfügung am letzten Tag der siebentägigen Abholungsfrist, d.h. am 25. Oktober 2024, als zugestellt gilt. Dem Schreiben wurde die Verfügung nochmals beigelegt. 7. Innert der mit Verfügung vom 17. Oktober 2024 angesetzten Frist wurde kein Kostenvorschuss geleistet. -4- 8. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (§ 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).