5. Am 17. Oktober 2024 setzte der instruierende Verwaltungsrichter dem Beschwerdeführer eine letzte, nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen zur Bezahlung des festgesetzten Kostenvorschuss von Fr. 600.00 an. Gleichzeitig wurde in Aussicht gestellt, dass bei Nichtbezahlen des Kostenvorschusses auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (§ 30 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]).