3. Nachdem der Beschwerdeführer die Verfügung vom 23. September 2024 nicht abgeholt hatte, wurde er mit Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 7. Oktober 2024 darauf aufmerksam gemacht, dass die Verfügung am letzten Tag der siebentägigen Abholungsfrist, d.h. am 1. Oktober 2024, als zugestellt gilt. Dem Schreiben wurde die Verfügung nochmals beigelegt. 4. Innert der mit Verfügung vom 23. September 2024 angesetzten Frist wurde kein Kostenvorschuss geleistet.