2. Mit Verfügung vom 23. September 2024 wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, innert 10 Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 600.00 zu bezahlen. Im Weiteren wies der instruierende Verwaltungsrichter den Beschwerdeführer darauf hin, dass im Vollstreckungsverfahren die der Vollstreckung zugrundeliegende Sachverfügung nicht mehr beurteilt wird. Damit verbunden wurde ihm Frist angesetzt, um ohne Kostenfolgen den Rückzug der Beschwerde zu erklären.