Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2024.327 / cm / jb (PIN.00.006.937.373) Art. 112 Urteil vom 13. November 2024 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter J. Huber Verwaltungsrichter Winkler Gerichtsschreiber i.V. C. Müller Beschwerde- A._____, führer gegen Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, Postfach, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Vollstreckung Entscheid des Strassenverkehrsamtes vom 5. September 2024 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. Das Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI), Strassenverkehrsamt, verfügte am 5. September 2024: 1. A._____ wird der Führerausweis entzogen. Dauer: 12 Monate Ein Teil dieses Entzuges wurde bereits in der Zeit ab 31.05.2023 bis und mit 10.06.2023 vollzogen. Damit ergibt sich folgender Restvollzug: ab: 01.11.2024 bis und mit: 20.10.2025 Der Führerausweis ist spätestens am Tage vor dem Entzugsbeginn mit beiliegendem Couvert einzusenden (siehe auch Abschnitt "Vollzug"). Diese Massnahme hat auch den Entzug allfälliger Lernfahr- und interna- tionaler Führerausweise sowie die Aberkennung allfälliger ausländischer Führerausweise zur Folge. 2. A._____ ist berechtigt, während des Entzuges folgende Motorfahrzeuge zu lenken: Kategorie G Kategorie M Diese Verfügung gilt als Ausweis und ist mitzuführen. 3. Die Verfahrenskosten betragen Fr. 340.00. Die Rechnung folgt zu einem späteren Zeitpunkt mit separater Post. B. 1. Mit Eingabe vom 17. September 2024 (Postaufgabe: 18. September 2024) erhob A._____ Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt: - Es sei der Entscheid vom Strassenverkehrsamt vom 05.09.2024 (zu- gestellt am 13.09.2024) aufzuheben; - Es sei vom Verwaltungsgericht eine Neuprüfung des Sachverhaltes beim Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau anzuordnen; - Es sei die beschlossene Dauer des Führerscheinentzuges auf mindes- tens 6 Monate zu reduzieren; -3- - Es seien die vorgebrachten Argumente des Beschuldigten zur Beur- teilung der Arbeitsmobilität ernst in Betracht zu ziehen und für den Ur- teilsentscheid zu berücksichtigen; 2. Mit Verfügung vom 23. September 2024 wurde der Beschwerdeführer ver- pflichtet, innert 10 Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 600.00 zu bezah- len. Im Weiteren wies der instruierende Verwaltungsrichter den Beschwer- deführer darauf hin, dass im Vollstreckungsverfahren die der Vollstreckung zugrundeliegende Sachverfügung nicht mehr beurteilt wird. Damit verbun- den wurde ihm Frist angesetzt, um ohne Kostenfolgen den Rückzug der Beschwerde zu erklären. 3. Nachdem der Beschwerdeführer die Verfügung vom 23. September 2024 nicht abgeholt hatte, wurde er mit Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 7. Oktober 2024 darauf aufmerksam gemacht, dass die Verfügung am letz- ten Tag der siebentägigen Abholungsfrist, d.h. am 1. Oktober 2024, als zu- gestellt gilt. Dem Schreiben wurde die Verfügung nochmals beigelegt. 4. Innert der mit Verfügung vom 23. September 2024 angesetzten Frist wurde kein Kostenvorschuss geleistet. 5. Am 17. Oktober 2024 setzte der instruierende Verwaltungsrichter dem Be- schwerdeführer eine letzte, nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen zur Be- zahlung des festgesetzten Kostenvorschuss von Fr. 600.00 an. Gleichzei- tig wurde in Aussicht gestellt, dass bei Nichtbezahlen des Kostenvorschus- ses auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (§ 30 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungs- rechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). 6. Da der Beschwerdeführer auch die Verfügung vom 17. Oktober 2024 nicht abgeholt hatte, wurde dieser mit Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 1. November 2024 erneut darauf aufmerksam gemacht, dass die Verfü- gung am letzten Tag der siebentägigen Abholungsfrist, d.h. am 25. Oktober 2024, als zugestellt gilt. Dem Schreiben wurde die Verfügung nochmals beigelegt. 7. Innert der mit Verfügung vom 17. Oktober 2024 angesetzten Frist wurde kein Kostenvorschuss geleistet. -4- 8. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (§ 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Gegen Vollstreckungsentscheide kann innert 10 Tagen beim Verwaltungs- gericht Beschwerde erhoben werden (§ 83 Abs. 1 VRPG). Vollstreckungs- entscheide enthalten Anordnungen zur zwangsweisen Durchsetzung von vollstreckbaren Sachentscheiden (vgl. §§ 76 ff. VRPG). Das DVI, Strassenverkehrsamt, hat die Dauer des Führerausweisentzugs mit Verfügung vom 7. März 2024 festgelegt (Sachentscheid). Diese Verfü- gung wurde im nachfolgenden Rechtsmittelverfahren bestätigt (Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 7. August 2024). Mit der angefochtenen Verfügung vom 5. September 2024 bestimmte das Strassenverkehrsamt lediglich den Beginn des Führerausweisentzugs (bzw. des Restvollzugs; ein Teil wurde bereits zuvor vollzogen), was bloss der Umsetzung des bereits getroffenen Sachentscheids dient. Bei der an- gefochtenen Verfügung handelt es sich folglich um einen Vollstreckungs- entscheid im Sinne der §§ 76 ff. VRPG. Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung vorliegender Beschwerde zuständig. 2. Die instruierende Behörde kann in Beschwerdeverfahren unter Ansetzung einer angemessenen Frist einen die mutmasslichen Verfahrenskosten bis zur Hälfte deckenden, maximal Fr. 10'000.00 betragenden Kostenvor- schuss erheben (§ 30 Abs. 1 VRPG). Bezahlt die Partei den Kostenvor- schuss nicht innert Frist, setzt ihr die instruierende Behörde eine letzte Frist von 10 Tagen mit der Androhung, dass auf das Begehren nicht eingetreten wird (§ 30 Abs. 2 VRPG). Dabei handelt es sich um eine gesetzliche Frist, welche gemäss § 28 Abs. 3 VRPG nicht erstreckt werden kann. Die Frist beginnt am Tag nach der Zustellung zu laufen (§ 28 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 142 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezem- ber 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Eine nicht abgeholte ein- geschriebene Postsendung gilt am siebten Tag nach dem erfolglosen Zu- stellungsversuch als zugestellt, sofern die Person mit einer Zustellung rech- nen musste (§ 28 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Mit Verfügung vom 17. Oktober 2024 wurde dem Beschwerdeführer die letztmalige 10-tägige Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 600.00 gesetzt. Aufgrund der durch den Beschwerdeführer selbst -5- eingereichten Beschwerde musste dieser mit postalischen Zustellungen seitens des Verwaltungsgerichts an die von ihm angegebene Adresse rech- nen. Der erste Zustellversuch erfolgte am 18. Oktober 2024, womit die sie- bentägige Abholfrist am 19. Oktober 2024 zu laufen begann. Die Verfügung gilt folglich als am 25. Oktober 2024 zugestellt. Die zehntägige letzte Frist zur Begleichung des Kostenvorschusses begann am 26. Oktober 2024 und endete am Montag, 4. November 2024. Innert Frist erfolgte keine Bezah- lung des Kostenvorschusses. Auf die Beschwerde darf somit nicht einge- treten werden. 3. Der im angefochtenen Entscheid festgesetzte Entzugsbeginn ist während des Beschwerdeverfahrens verstrichen. Aufgrund der aufschiebenden Wir- kung der Beschwerde war der Führerausweisentzug während des Be- schwerdeverfahrens nicht vollstreckbar (vgl. § 46 Abs. 1 und § 76 Abs. 1 VRPG). Daher hat das Verwaltungsgericht von Amtes wegen einen neuen Entzugsbeginn festzusetzen. Dieser ist mit Rücksicht auf die laufende Rechtsmittelfrist und den Rechtsstillstand (vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar, vgl. § 28 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO) auf den 15. Januar 2025 festzulegen. II. 1. Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen (§ 31 Abs. 2 VRPG). 2. Die Gerichtsgebühr wird unter Berücksichtigung der angefallenen Kosten und der Bedeutung der Sache auf Fr. 600.00 festgelegt (vgl. § 5 Abs. 1 i.V.m. § 20 Abs. 1 lit. b des Gebührendekrets vom 19. September 2023 [GebührD; SAR 662.110]). 3. Parteikosten sind nicht zu ersetzen (vgl. § 29 i.V.m. § 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Ziffer 1 der Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 5. September 2024 wird von Amtes wegen abgeändert und lautet neu wie folgt: -6- 1. A._____ wird der Führerausweis entzogen. Dauer: 12 Monate Ein Teil dieses Entzuges wurde bereits in der Zeit ab 31.05.2023 bis und mit 10.06.2023 vollzogen. Damit ergibt sich folgender Restvollzug: ab: 15.01.2025 bis und mit: 4. Januar 2026 Der Führerausweis ist spätestens am Tage vor dem Entzugsbeginn mit beiliegendem Couvert einzusenden (siehe auch Abschnitt "Vollzug"). Diese Massnahme hat auch den Entzug allfälliger Lernfahr- und interna- tionaler Führerausweise sowie die Aberkennung allfälliger ausländischer Führerausweise zur Folge. 3. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Ge- richtsgebühr von Fr. 600.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. 4. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer das Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI), Strassenverkehrsamt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). -7- Aarau, 13. November 2024 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber i.V.: Michel C. Müller