Der mutmassliche Aufwand des Anwalts war klar unterdurchschnittlich (keine Beschwerdeantworten und daher kein zweiter Schriftenwechsel, keine Verhandlung), zudem sind die Komplexität der Materie und die Bedeutung des Falles für die Beschwerdeführerin knapp im mittleren Bereich anzusiedeln. Der Streitwert liegt im unteren Bereich des Streitwertrahmens. Unter Berücksichtigung aller Faktoren erscheint eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 5'500.00 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. -9- Das Verwaltungsgericht erkennt: