2.2. Der Parteikostenersatz bestimmt sich in Verfahren vor aargauischen Gerichtsbehörden nach dem Streitwert (§ 1 Abs. 1 und 8a Abs. 1 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 [Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150]). Dieser entspricht im vorliegenden Verfahren mindestens Fr. 103'354.40 (siehe Rechtsbegehren Ziffer 2). Für Streitwerte von Fr. 100'000.00 bis Fr. 500'000.00 beträgt der Rahmen für die Entschädigung Fr. 5'000.00 bis Fr. 15'000.00 (§ 8a Abs. 1 lit.