2. 2.1. Bei diesem Ergebnis hat die Beschwerdeführerin gegenüber der Vorinstanz Anspruch auf Parteikostenersatz (vgl. § 32 Abs. 2 VRPG). Eine Einschränkung entsprechend der Regelung bei den Verfahrenskosten, wonach den Behörden Verfahrenskosten nur auferlegt werden, wenn sie schwerwiegende Verfahrensfehler begangen oder willkürlich entschieden haben, sieht das Gesetz bei der Parteikostenverteilung nicht vor.