Ziffer 2), womit sich theoretisch eine Gerichtsgebühr von Fr. 7'880.00 (Grundansatz Fr. 4'270.00 + 3.5 % des Streitwerts) ergibt. Aufgrund der ausserordentlich geringen Kosten, die das vorliegende Verfahren verursachte (keine Beschwerdeantworten; Rückweisung), rechtfertigt es sich indessen nach Massgabe von § 5 Abs. 3 GebD, die Gerichtsgebühr pauschal auf Fr. 4'000.00 festzulegen.