Soweit das Vorliegen verbesserter wirtschaftlicher Verhältnisse zu verneinen ist, wäre auf die (bereits vor der Vorinstanz vorgebrachte) Argumentation einzugehen, dass die Sozialhilfe nur bevorschussend ausgerichtet worden sei. Schliesslich wäre bei einer allfälligen (teilweisen) Abweisung der Verwaltungsbeschwerde zu prüfen, ob das Dispositiv des erstinstanzlichen Entscheids („Verkaufserlös der Liegenschaft“) zu präzisieren wäre.