Gestützt darauf ist zu beurteilen, ob der Beschwerdegegner nach Abschluss des Konkursverfahrens mit einem allfälligen Aktivenüberschuss Vermögen bilden könnte und inwiefern damit verbesserte wirtschaftliche Verhältnisse vorliegen würden, aufgrund derer eine (teilweise) Rückerstattung als zumutbar erschiene und die Verwaltungsbeschwerde deshalb nicht oder nur teilweise gutzuheissen wäre (vgl. § 20 Abs. 1 SPG und § 20 Abs. 1 und 2 SPV). Soweit das Vorliegen verbesserter wirtschaftlicher Verhältnisse zu verneinen ist, wäre auf die (bereits vor der Vorinstanz vorgebrachte) Argumentation einzugehen, dass die Sozialhilfe nur bevorschussend ausgerichtet worden sei.