Es werden insbesondere die im Konkursverfahren angemeldeten Forderungen, der Wert der Liegenschaft und ein allenfalls resultierender Aktivenüberschuss zu erheben sein. Gestützt darauf ist zu beurteilen, ob der Beschwerdegegner nach Abschluss des Konkursverfahrens mit einem allfälligen Aktivenüberschuss Vermögen bilden könnte und inwiefern damit verbesserte wirtschaftliche Verhältnisse vorliegen würden, aufgrund derer eine (teilweise) Rückerstattung als zumutbar erschiene und die Verwaltungsbeschwerde deshalb nicht oder nur teilweise gutzuheissen wäre (vgl. § 20 Abs. 1 SPG und § 20 Abs. 1 und 2 SPV).