4. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und der angefochtene Entscheid der Beschwerdestelle SPG ist aufzuheben. Die Angelegenheit ist zur Erhebung der finanziellen Situation und erneuten Beurteilung einer allfälligen Rückerstattungspflicht des Beschwerdegegners an die Beschwerdestelle SPG zurückzuweisen. Es werden insbesondere die im Konkursverfahren angemeldeten Forderungen, der Wert der Liegenschaft und ein allenfalls resultierender Aktivenüberschuss zu erheben sein.