finanzielle Situation des Beschwerdegegners nach Verwertung seines Grundeigentums zu erheben. Es wäre insbesondere ihre Pflicht gewesen, die Summe der im Konkursverfahren angemeldeten Forderungen und den zu erwartenden Verwertungserlös der Liegenschaft im Konkursverfahren zu ermitteln. Nur in Kenntnis dieser Angaben ist eine sachliche Beurteilung möglich, ob und gegebenenfalls inwiefern nach Abschluss des Konkursverfahrens verbesserte wirtschaftliche Verhältnisse vorliegen könnten, welche eine (allenfalls auch nur teilweise) Rückerstattungspflicht des Beschwerdegegners begründen würden.