3.3. Die Vorinstanz hiess die Beschwerde des heutigen Beschwerdegegners im Wesentlichen gut und verneinte das Vorliegen verbesserter finanzieller Verhältnisse, weil ihr die Angaben betreffend die bevorstehende Verwertung der Liegenschaft im Rahmen des Konkursverfahrens zu vage waren (vgl. angefochtener Entscheid, Erw. 3.2). Bei dieser Ausgangslage wäre die Vorinstanz im Rahmen der Untersuchungsmaxime (§ 17 VRPG) gehalten gewesen, ungeachtet allfälliger Bemühungen des Gemeinderats die notwendigen Ermittlungen selbst vorzunehmen und die voraussichtliche -7-