3.2. In den Akten befinden sich weder Belege betreffend die dem Beschwerdegegner bisher gewährte materielle Hilfe noch Unterlagen zur Höhe seiner Schulden oder betreffend den gegen ihn eröffneten Konkurs. Dem Beschluss des Gemeinderats Q._____ vom 15. Januar 2024 lässt sich lediglich entnehmen, dass der Beschwerdegegner bis zum 31. Oktober 2021 materielle Hilfe in Höhe von Fr. 103'354.40 bezogen habe; in welchem Umfang er zurzeit unterstützt wird, von welchem Steuerwert bzw. Verkehrswert seiner Liegenschaft ausgegangen wurde und weshalb angeblich nach der Verwertung der Liegenschaft mit einem Vermögensanfall gerechnet werden kann, ergibt sich daraus nicht.