Die Mitwirkungspflicht reicht indessen nur soweit, als sie für den Betroffenen möglich und zumutbar ist (BGE 140 II 65, Erw. 3.4.2). Sodann führt der Umstand, dass die Parteien zur Mitwirkung verpflichtet sind, nicht zur gänzlichen Entbindung der Vorinstanz von jeglichen Bemühungen zur Abklärung des Sachverhalts (PLÜSS, a.a.O., N. 10 zu § 7 VRG).