Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert. Diese sind verpflichtet, an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken (§ 23 Abs. 1 VRPG, § 2 SPG). Dies gilt insbesondere für Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörden und welche ohne Mitwirkung gar nicht oder nicht ohne vernünftigen Aufwand erhoben werden können (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2002, S. 430, Erw. 2/b/aa). Die Mitwirkungspflicht reicht indessen nur soweit, als sie für den Betroffenen möglich und zumutbar ist (BGE 140 II 65, Erw.